Städtebaulicher Vertrag
Städtebaulicher Vertrag
In der “Immobiliengemeinschaft“, ist der Bauherr einer von Acht. (Verfahrensfehler)
Während der Baustadtrat Bernd Krömer sich von der Absicht des Bauherrn leiten lässt, übersieht er, das der Gegenstand des B-Plans 7-29 als eine „Immobiliengemeinschaft“, entsprechend den Eigentumsverhältnissen, die sich aus acht gleichberechtigten Anteilen zusammensetzt, darzulegen ist, von denen der Bauherr Einen vertritt.
Ein Umstand, der zur rechtlichen Unwirksamkeit des „Städtebaulichen Vertrages“ beiträgt.
Berlin und Vorhabenträger schließen folgenden städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuchs (BauGB):
Vertragliche Regelungen in unterschiedlichen Versionen : Vertragliche Regelungen
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