Planungshoheit
Planungshoheit
Die kommunale Planungshoheit umfasst das Recht der Gebietskörperschaften, die jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu gestalten.
Da die gesetzlichen Grundlagen etwa der Bauleitplanung im Wesentlichen durch den Bund bzw. das jeweilige Bundesland festgelegt werden, können diese Ebenen den Umfang der kommunalen Planungshoheit mit festlegen. Dem schiebt die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung insoweit einen Riegel vor, als ein Grundbestand an Planung eigenverantwortlich durch die Gemeinden geregelt werden können muss und damit ein kompletter Entzug ausgeschlossen ist. de.wikipedia.org
Privatisierung der Planungshoheit
Die Autoren des städtebaulichen Vertrages müssen sich selbst gleich viermal daran erinnern und beteuern, das ihnen bewusst ist, das:
“Der Vertrag stellt zugleich sicher, dass die Planungshoheit Berlins (Schönebergs) nicht eingeschränkt wird.“
Für die Einschränkung sorgt der sg. „Kostenübernahmevertrag“ durch den der Bauherr zum Gesetzgeber ernannt wurde. Aufträge erteilt und deren Inhalte bestimmt.
Jedoch muss das Stadtplanungsamt für Fehler, sich den Vorwurf der Inkompetenz gefallen lassen, denn es steht in der Verantwortung.
Fraglich ist, ob das Amt das Geschehen noch im Griff hat, denn allein die formelle Seite, also die Verfolgung der Geschehnisse aus den Verträgen nachzuhalten, bindet Personal.
Ein kleiner Ausschnitt aus den groben Fehlern die der Baustadtrat als Vorsteher des Amtes zu verantworten hat, Verfahrensfehler:

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