Korruption Berlin-Schöneberg

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Hehlerei am Bebauungsplan 7-29 –
Hehlergut von 50 Millionen € Buchwert, der Gegenwert eines Areals zur Bebauung mit 75.000 m² (aus Hinterziehung der Verkehrsflächen) GFZ 3 !
Einzelfall Berlin-Schöneberg ?
Bauherrnprojekt Plagiat B-Plan 7-29![]() Nicht ein Bebauungsplan, sondern der B-Plan 7-29 für das Gasag-Areal in Berlin-Schöneberg, ist ein mit Fehlern behaftetes Plagiat, des Projektes eines Bauherrn. Zwar auf fünf urbane Stadtteil-Areale verteilt, die Planung blieb jedoch ohne Strassen auf das der Gasag beschränkt, dennoch eine Insel, auf der Schöneberger Insel*.
Die Anliegerbereiche, so wie Lage und Funktion blieben unbeachtet, unbeantwortet. Die umzingelnden urbanen Areale wurden zwar dem Geltungsbereich einverleibt, jedoch zur Planung ausgeschlossen, ihre gemeinschaftlichen Bezüge durchtrennt, weite Einflüsse abgeschnitten. —– */Schöneberger Insel – Ein Stadtteil, von Bahngleisen eingeschlossen, seit dem Wegfall der S21 nach 1945, die jedoch angedacht, geplant ist, gehört das Gasag-Areal dazu.
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Die Oberen der Rathausparteien Schönebergs und Berlins stimmten dem zu und der Bauherr erwarb ein Teilstück des Gasag-Areals. Das Projekt wurde fehlerhaft, ohne Verkehrsflächen kopiert, die Planung der Torgauer und Plan Strasse ausgeschlossen, die Nordspitze als 12.000 m² grosser Freizeitpark vom Senat festgesetzt, zur Bebauung in den Geltungsbereich eingefügt, zu einem Plagiat und als Implantat, in die leere Hülle eines B-Plans gesteckt und mit dem Namen 7-29 versehen. Das Plagiat B-Plan 7-29 wurde dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Zwangs-übereignet, verfügt über eine Zehnfache Bebauung als derzeit möglich, mit Hochhäusern und Tiefgarage allerdings ohne Verkehrsräume, konnte nun den Feierabendpolitikern in der BVV vorgelegt werden. Der Bauherr erschien indes als Investor, seiner gerade gegründeten Euref AG, eine Immobilien-Vermarktungs- AG, mit einem Stammkapital von 0,3 Millionen €, das sich durch die Überschreibung des erworbenen Grundbesitzes und des Projekt, auf ca. 51,3 Millionen € erhöhte, wurde ihr geschäftsführender Gesellschafter und Gesellschaftsvorstand. Am Rande dieses Vorgangs, erschien eine Bürgerinitiative, mit dem Zweck sich gegen diese Planung zu „verwahren“ ! |
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Raumordnung – Stadtgestaltung und Verkehrsplanung
zum Nachteil und Schaden, anstatt zur Teilhabe der Bewohner, aufgezeigt am Projekt des Bauherrn alias Euref, alias Plagiat “B-.Plan.7-.29“
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Die Urbane Stadt In den Disziplinen Architektur und Städtebau bezeichnet Urbanität die Qualität eines Raumes. Ein öffentlicher Raum bietet mit abgeleiteten Freiheiten und Funktionen, vielfältigen Nutzungen Teilhabe, gleichwohl sich zu baulichen Strukturen zusammenfügt oder zusammengefügt werden sollte. Denn dem gegenüber bliebe eine Stadt oder ein Stadtteil ohne Urbanität, bloße Quantität, in Monotonie gleichwohl ohne Möglichkeiten der Teilhabe seiner Bewohner und Nutzer am öffentlichen Raum ! |
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Irrationale Bauleitplanung – Grenzenlos mit Doppelbebauung.:
Hochhäuser und Tiefgarage ohne Verkehrsräume !
Ein Planungsraum ist exakt der Raum, den die geplante Funktion einnimmt. In ihm können nicht gleichzeitig auch andere Funktionen geplant werden !
Gleichwohl sind Planungsräume eindeutig EINER Funktion zuzuweisen. Das Stadtplanungsamt Tempelhof-Schöneberg* hingegen, belegte sie mehrfach.
Räume für notwendige Strassen, wie sie zwar dem Lageplan, dem Projekt des Bauherrn alias Euref zu entnehmen sind, wurden jedoch in den B.–.Plan.7.–.29 als Plagiat des Projektes, nicht kopiert, dafür zur Berechnung der GFZ hinterzogen, und als Geschossfläche dieser notwendigen Flächen, als Doppelbelegung freigegeben.
Damit sind die notwendigen Strassen aber nicht aus der Welt, sie werden trotzdem gebraucht, wie sie dem Lageplan der Euref zu entnehmen sind !
Hingegen wurde der Planungsraum Verkehr im B-Plan 7-29 zwar nicht dargestellt, gleichwohl der notwendige Raum, paradoxer Weise, jedoch als Planungsraum Baufeld festgesetzt, und als Grundlage für die Geschossfläche benutzt. Wenn trotzdem Verkehrsräume angelegt werden, wird die Geschossfläche nicht neu berechnet und es bleibt bei der Übergrösse !
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*/Das Stadtplanungsamt bildet in der Rechtsreihenfolge das Schlusslicht, obwohl es die Planungen nicht vorgenommen hat, zeichnet es als Verfasser und übernimmt die Verantwortung.
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Kaufmännischer Fehler
Haben : Das Gasag-Areal, als Arbeitsgebiet, ist kein städtisches Siedlungsgebiet. Es besitzt eine Vollversiegelung die zwar entfernt wird, jedoch in der Übergangsphase als Verkehrsfläche genutzt. Saldo : Der Saldo bildet sich negativ ab, es fehlt die Struktur eines städtischen Siedlungsgebietes. Ein Strassen- und Wegenetz, das alle baulichen Anlagen miteinander verbindet, um sie, wie in der BauNVO kategorisiert, einordnen und anwenden zu können. Ausgleich : Ein Ausgleich stellt die Anwendung des BauGB § 12 dar, der für derlei Fehlstellen eingerichtet, mit der Aufstellung eines Vorhaben- und Erschliessungsplanes, Abhilfe schafft. Revision : Nun wurde zwar ohne einen Ausgleich auf das Arbeitsgebiet die GFZ.3 als größter Wert für den Planungsraum Baufeld angewendet, der eine Verdopplung der Geschossfläche ergab, jedoch ist es kein Bestandteil der BauNVO §17, sondern der BO58 und damit keine Verdopplung ! Die BO58 gibt zwar keine GFZ vor, jedoch könnte die Baumassenzahl 8,4, gerade noch einer GFZ 3 entsprechen, jedoch läge der bebaubare Bereich bei 0,6, das ergibt unter Abzug der notwendigen Verkehrsfläche eine mögliche Geschossfläche, von 15.000.m², das wäre ein Zehntel der Festsetzung ! Dennoch wurde paradoxer Weise, eine drei-geschossige, auf das gesamte Gasag-Areal festgesetzte Baumasse, als Planungsraum für Baufelder als bebaubar erklärt. |
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Ein probater Versuch :
Die notwendigen Strassen für das Gasag-Areal, gedacht als geschlossener Block eines Verkehrsraumes, werden in den Bauraum eingetaucht. – Der Bauraum wird verdrängt und steigt an. – Ein Anstieg wie der Wasserpegel einer Badewanne in die man sich hineinlegt.
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Rechtsbeugung Verkehrsraum oder Bauraum, beides geht nicht ! Ein Tauchvorgang, gleichbedeutend mit dem Abzug der Verkehrsfläche n. BauNVO, jedoch durch die festgesetzte übergrosse Geschossfläche, ein Anstieg auf GFZ 6 ! — Entsprechend wird die GFZ der benachbarten Wohnbebauung berechnet, ohne die, vor dem Baufeld liegende Verkehrsfläche, einen Strassenanteil, als bebaubar zu addieren !
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Anzeigentext
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Eine Studie zur Alltagstauglichkeit, unter Berücksichtigung der Umwidmung vom Arbeits- zum Kerngebiet, bei hoher Baudichte des umgebenen Wohngebietes ohne Ausgleichsfaktoren, mit Orientierung zu den Vorgaben und Deklarationen
Herausgeber und Verfasser : Architekt Dipl.-Ing. Knut G. Jeckstadt Berlin 2008-2012
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Die Ausarbeitung zum B-Plan 7-29, als Aufklärungs-Bericht, zeigt das Ergebnis der Vorgehensweise, die als Analyse der Ungereimtheiten begann.
Mit der Folge durch Standortwechsel, sich neue Ansichten und neue Strukturen darboten, wie die Bedingungen des Bauherrn, oder 5in1 der überhäufte B-Plan mit der Planungsbeschränkung ohne Strassen auf das Gasag-Areal, die im „Kontext B-Plan 7-29“ als Ergebnis-Sammlung in einem neuen Zusammenhang gestellt, z.B. das Plagiat und das Implantat sichtbar machten.
Schliesslich steht, mit dem Verständnis der „Erkenntnis-Spirale“, vom Freundschaftsdienst über Umwandlung und Buchwert, als Anfang und Ende, das B-Plan 7-29 Verfahren mit seinem Inhalt, in einem anderem Licht, aufgedeckt als blosse angewandte Korruption.
Begründet anhand der Bauleitplanung, belegt mit 14 Widersprüche durch Doppelbelegung von Planungsräumen des B-Plans 7-29.
Verfasst : vom Bauherrn alias Euref, Unterschrieben : vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Bestätigt : vom Senat des Landes Berlin !
Links, im Euref-Glossar
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Einführung
Wie weit ist der Rahmen abzustecken, in dem sich die politischen Parteien bewegen ? Ohne Abgrenzungen zeigen sie gleiches Verhalten :
Erst schrill nach dem Munde der Wahlbürgerinnen reden, dann lautlos widerhandeln.
Das wird in der Raumordnung – Stadtgestaltung und Verkehrsplanung zum Nachteil und Schaden, anstatt der Teilhabe der Bewohner deutlich.
Ihr werden vom Senat, als Beschluss, die Nordspitze mit 12.000 m2 als Freizeitpark vorgegaukelt, dann jedoch klammheimlich in ein Baugebiet umgewandelt.
„Gute Nachbarschaft“ kann man den Pressemeldungen entnehmen, steht für Teilhabe und Integration, wie es dem Berliner Handbuch „Gender Mainstreaming in der Stadtentwicklungsplanung“ bietet Anregungen und Entscheidungshilfen für gendergerechte Planung, zu entnehmen ist, eine Planung die am B-Plan 7-29 spurlos vorüberging.
Oder in weiteren hervorgehobenen, immer neueren Errungenschaften Einrichtungen und Zukunftsvisionen aufgetischt, jedoch, so wurde es bei der Aufstellung des “B-Plans 7-29“ deutlich, als Planungsgrundlagen keine Beachtung geschenkt.
Grundlagen, die zwar als Fussverkehrsstrategie verpackt, im Zusammenhang mit Klimawandel, Stadtentwicklungsplan und der Bedeutung des Wasserkreislaufes im Wechselspiel zu Bäumen mit ihrem Nutzen für den Mensch, deklariert wurden, jedoch unbeachtet in Widerhandlungen ihr Gegenteil bewirkte.
Dann über den Kosten-Übernahme-Vertrag, der bei genauer Betrachtung ein Korruptionsvertrag ist, ein Modul des Korruptionsvertrages, geschlossen vor dem Erwerb des Gasag-Areals.
Denn, wie käme der Bauherr dazu ein derartig pompöses Projekt präsentieren zu können, das ohne Änderung zum B-Plan 7-29 avancierte, dem jegliche Rechtsgrundlagen fehlten ?
Richtig, es gab ein good will, eine Absichtserklärung, wenn – dann !
Und genau hier beginnt die Korruption, erst einmal angebissen konnte niemand mehr zurück.
Überflüssig festzustellen, dass keine Bauleitplanung betrieben wurde, sondern immer nur nach Rechtfertigungen und Relationen gesucht wurde, die im Raum gestellt, den B-Plan 7-29 verteidigten.
Nicht anders der Umweltbericht, bei einer Totalbaugrube bleibt kein Sandkorn neben dem anderen liegen, er ist ein Bericht zum Totalausfall.
Kein Wunder, handelt es sich schliesslich um das Plagiat des Bauherrn, das sich das Amt zu Eigen gemacht hat oder besser gesagt, : das ihm Zwangs-Übereignet wurde.
Die Bauleitplanung wurde von den Protagonisten Bauherr und Baustadtrat, auf den Kopf gestellt, denn das Plagiat des Projektes des Bauherrn wurde 1:1 umgesetzt zu einem Implantat, das in die Hülle eines B-Plans eingesetzt wurde.
Während der Bauherr und der Baustadtrat die Raumordnung dem Zufall überliess, kümmerten sie sich um die Stadtplanung gar nicht, und verschwiegen eine Verkehrs-planung, indem sie, sie in der Darstellung nicht vorkommen liessen. Mit Absicht, wie sich zeigte, zum weiterführenden Vorteil mit neun-fachem Gewinn für den Bauherrn.
Das Bemühen des Bauherrn und Baustadtrates lag lediglich in dem Sinnen nach Baumasse. Baumassen zu Lasten der Bewohner, ein Ausverkauf des Städtischen Raumes, zur weiteren Verödung des Bereiches um den Sachsendamm, der nicht nur mit zusätzlichen 12.000 Bewegungen pro Tag die Verödung erhöht, sondern erhebliche Luft- und Lärm-Emisionen in die Wohnbereiche einträgt.
Das wird besonders deutlich an der Nordspitze, die als 12.000 m2 grosses Areal per Senatsbeschluss als Freizeitpark Gesichert wurde, nun jedoch bebaut werden soll.
Mit den erforderlichen Strassen liegt die Baumasse nun bei GFZ 6, oder 6 Etagen die bebaut werden können ! ?
Als Folge der Hinterziehung der notwendigen Verkehrsfläche steigt die GFZ auf 6 an, ein Umstand der nichts mit der Umwidmung zum Kerngebiet zu tun hat, aber, wie geschehen, sie sich dahinter gut verstecken lässt.
Senat übernimmt die Verantwortung
Die Senatsverwaltung muss dem B-Plan 7-29 als Plagiat, und den Bestrebungen des Bezirksamtes ein gewisses Wohlwollen entgegen bringen.
Es liegt bei der Senatsverwaltung, eine Schuld als Verantwortliche zu übernehmen, um die Hinterziehung der notwendigen Verkehrsfläche zu decken, und über die Frage zur Umwidmung ohne Verkehrsfläche des Gasag-Areals, zu Gunsten des Projektes des Bauherrn, in ein Kerngebiet zu entscheiden.
Das Bezirksamt hingegen, muss nur die richtige Begründung finden.
Da der B-Plan 7-29 nicht Echt ist, sondern eine verdeckte Abschrift des Projektes des Bauherrn, ein Plagiat, kann das Bezirksamt keine plausible Umwidmungs-Begründung finden, weil die Bedingungen des Bauherrn, er hat die Planungshoheit, widersprüchlich und unschlüssig sind. Ein Umstand der einen Korruptionsverdacht nicht nur aufkommen lässt, sondern ihn als Beweis erhärtet.
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UN-Konvention gegen Korruption
Bleibt die Korruption, zwar von Allen verurteilt doch von Jedem akzeptiert.
Deutschland hält sich seit neun Jahren mit der Ratifizierung zurück :
Deutschland hat die UNCAC am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, sie bislang aber noch nicht ratifiziert. Nach der Konvention muss zudem künftig nach der Rechtsauffassung von Transparency International auch das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats bei der Strafvorschrift des Paragrafen 108e StGB(Abgeordnetenbestechung) erfasst werden.[1] Die Bundesregierung hat im März 2011 dem 16. Deutschen Bundestag den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes[2] vorgelegt, der noch durch einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages zur Erweiterung des Straftatbestandes gegen „Abgeordnetenbestechung“ ergänzt werden sollte: er wurde allerdings nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen. Daher kann die Bundesregierung derzeit das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht ratifizieren.[3]
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Geht man davon aus, dass: “Korruption im juristischen Sinne, ein Missbrauch durch eine Amtsperson, in einer Vertrauensstellung einer Funktion in Verwaltung oder Politik, eines materiellen oder immateriellen Vorteils wegen, auf dem kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, für sich selbst oder Dritte zu verschaffen um ihn gewinnbringend privat zu nutzen.”
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Auf ein Wort :
Ich hatte bereits 2008 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch gestellt. Ich bekam die Antwort : „Amtsmissbrauch kennt das Deutsche Recht nicht“.
Wie will man da den Verdacht der Korruption geltend machen ?
Schliesslich ist das doch nur ein Amtsmissbrauch !
Allerdings kann der bewiesene Betrug nicht so einfach abgetan werden und so habe ich einen Text für eine Anzeige verfasst : Anzeigentext
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Der Sinn liegt im Buchwert
Eine irrationale Bauleitplanung, aufgezeigt, an 4 folgenschweren Fehlern : der Berechnung, der Planung, des Vertrages und des Verfahrens. Zusammengefasst in 14 Widersprüchen zwischen der Definition und der Nutzbarkeit als Mehrfachbelegung festgesetzter Planungsräume des Plagiats B-Plan 7-29 ! |