Die Bedingungen des Bauherrn – Ein SpekulationsPlan
Die Bedingungen des Bauherrn
Bedingungen des Bauherrn : 9 und 10
– Konzeption B-Plan 7-29 – Ein SpekulationsPlan
Die Bauleitplanung, ein Instrument des BauGesetzBuches, zur vorausschauenden Städtebaulichen Gestaltung, wird in Planungshoheit des Amtes erarbeitet.
Im Normalfall, oder besser, im Sinne des Gesetzes !
Im Sinne des Bauherrn hingegen verläuft die Bauleitplanung, bei der Konzeption des B-Plans 7-29, im Sande. Mit der veräusserten, Planungshoheit, nun in den Händen des Bauherrn befindlich, ist er wohl bedacht seinen Spekulations-Gewinn zu sichern !
Im Mittelpunkt steht die Baudichte und die „Auslagerung“ des Erschliessungs-Areals, von 16.000 m², das sind 30% Zuwachs des Gasag-Areals, in das Umland. Sie bilden die Grundlage der „Bedingungen“, die zur Sicherung der „Wertsteigerung“ nach der „Verkehrswerttabelle“ und damit für eine potenzielle Finanzierungszusage, erforderlich sind !
Das sind Bedingungen, hier im Einzelnen die einzig und allein dem “Vorteil” desSpekulations-Planes, also dem Bauherrn zu Gute kommen, während die Städtebauliche Gestaltung, mit „Öffentlichen Bereichen von mehr als 20.000 m² „dem Bauherrn zur alleinigen Nutzung überlassen,
die „dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten„ soll,
gleichwohl die Anwohner verjagt, in ihr Gegenteil gewandelt werden sollen, dabei tragen sie den Schaden und werden genötigt, mit dem Nachteil leben zu müssen.
So wird aus dem Verdacht der “Untreue im Amt”, gegen den Baustadtrat Bernd Krömer, der dem Bauherrn einen “erheblichen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft”, ein Betrugs-Beweis !
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