Grundwissen Bauleitplanung
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Kaufmännischer Fehler „Doppelbelegung“
Haben : Das Gasag-Areal, als Arbeitsgebiet, ist kein städtisches Siedlungsgebiet. Es besitzt eine Vollversiegelung die zwar entfernt wird, jedoch in der Übergangsphase als Verkehrsfläche genutzt. Saldo : Der Saldo bildet sich negativ ab, es fehlt die Struktur eines städtischen Siedlungsgebietes. Ein Strassen- und Wegenetz, das alle baulichen Anlagen miteinander verbindet, um sie, wie in der BauNVO als Baugebiet kategorisiert, einordnen und anwenden zu können. Ausgleich : Ein Ausgleich stellt die Anwendung des BauGB § 12 dar, der für derlei Fehlstellen eingerichtet, mit der Aufstellung eines Vorhaben- und Erschliessungsplanes, Abhilfe schafft. Revision : Nun wurde zwar ohne einen Ausgleich auf das Arbeitsgebiet die GFZ.3 als größter Wert für den Planungsraum Baufeld angewendet, der eine Verdopplung der Geschossfläche ergab, jedoch ist es kein Bestandteil der BauNVO §17, sondern der BO58 und damit keine Verdopplung ! Die BO58 gibt zwar keine GFZ vor, jedoch könnte die Baumassenzahl 8,4, gerade noch einer GFZ 3 entsprechen, jedoch läge der bebaubare Bereich bei 0,6, das ergibt unter Abzug der notwendigen Verkehrsfläche eine mögliche Geschossfläche, von 15.000.m², das wäre ein Zehntel der Festsetzung ! Dennoch wurde paradoxer Weise, eine drei-geschossige, auf das gesamte Gasag-Areal festgesetzte Baumasse, als Planungsraum für Baufelder als bebaubar erklärt. Eine Doppelbelegung, denn Strassen und Wege, also Verkehrsflächen, liegen ebenfalls in dem bereits deklarierten Planungsraum ! |
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Eindeutigkeit des Planungsraumes Der Mensch hat in seiner Evolutionsentwicklung gelernt, dass die Dinge mit denen er sich beschäftigt, über drei Dimensionen verfügen, wie er später feststellte, ist die Zeit eine Vierte. Eine Grunderkenntnis, die natürlich auch in einem Bebauungsplan zum Ausdruck kommen muss. Die Flächen die man einzeichnet, besitzen immer auch eine Höhe, womit sie als Planungsraum verstehbar sind. Das hat seinen Grund, denn Planungsräume können sich nicht durchdringen, mit einer Ausnahme, sie haben den gleichen Inhalt. Ein Verkehrsraum und ein Bauraum haben zweifellos keinen gemeinsamen Inhalt, können sich folglich auch nicht durchdringen und müssen sorgfältig voneinander getrennt werden, damit keine Konfusion eintritt, die als Paradoxon zu einer erneuten Definition führt. Konfusion, ist in diesem Sinne der Gegenpart zur Eindeutigkeit der Planung. Das wird an Auswirkungen von Naturkräften sichtbar, die den Sinn der menschlichen Planung verändern. |
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Bebauungsplan, das sagt schon der Name, zeigt Bebauungen auf, die errichtet werden dürfen. Dazu gehören alle baulichen Anlagen, die eine Versiegelung des Erdreiches zur Folge haben. Die baulichen Anlagen, die errichtet werden dürfen, werden mit ihren äusseren Begrenzungen in den Plan eingezeichnet. Bauliche Anlagen die ein Vollgeschoss beinhalten, gehen in die Geschossfläche* ein, Flächen die kein Vollgeschoss beinhalten sind nicht Bestandteil der Geschossfläche. Bauliche Anlagen die unterhalb des Erdreiches liegen, sind ebenfalls kein Bestandteil der Geschossfläche. Die Flächen die unversiegelt bleiben, sind Bestandteil der Geschossfläche. Sie dürfen zwar nicht bebaut werden, jedoch bilden sie für die Baudichte eine Verhältnismässigkeit. Dem gegenüber stehen die Flächen die mit nicht-vollgeschossige bauliche Anlagen bebaut werden dürfen, im Allgemeinen sind es Verkehrsflächen, sie sind ebenfalls nicht Bestandteil der Geschossfläche. Der Bebauungsplan wird zur Satzung, wenn er von der BVV beschlossen wurde und die obere Fachbehörde dem zugestimmt hat. ———— *Geschossfläche, als Masse, aber auch als Bereich möglicher Baufelder |
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Die Geschossflächenzahl GFZ, gibt die Baudichte wider, sie ist in der BauNVO geregelt, und abgeleitet von Art und Mass der baulichen Nutzung des BauGB. Die GFZ ist eine allgemeine Grösse und bezieht sich auf EIN Grundstück*, für EIN Baufeld, also EIN Gebäude, an einer ausserhalb liegenden Verkehrsfläche, die bei jedem Bauantrag nach BauO Bln. nachgewiesen werden muss und braucht daher ein Ordnungssystem, eine Angabe, als Vergleichs-Massstab, der in einem Bebauungsplan festgesetzt und ablesbar sein muss. Um einen Bauantrag für ein Grundstück erstellen zu können, sind die Möglichkeiten der Veränderung zu prüfen die in einem Planungsrahmen zusammengefasst, die Planungsgrundlage bildet. Für eine Planung ist die GFZ und die Lage der Strasse von vorrangiger Bedeutung. Parameter, die einem Bebauungsplan enthalten sein müssen. —————————- *Im Gegensatz zum Grundstück steht das Areal. Es beinhaltet mehrere Baufelder und deren Verkehrsflächen. |
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