Bahnanlagen
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Der Bauherr und der Baustadtrat wären mit ihrer Hinterziehung aufgeflogen, wenn sie die Bedingung der Bahn AG, entlang der Bahnstrecke eine Verkehrsfläche als Geh- und Fahrrecht auszuweisen, erfüllten !
Eisenbahn-Bundesamt (6)
PIanrechtsverfahren
Für die Errichtung der geplanten Eisenbahnüberführung ist ein Planrechtsverfahren gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durchzuführen. Ein Antrag gemäß § 18 AEG kann ausschließlich durch das Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen DB Netz AG gestellt werden. Die DB Netz AG als Eigentümerin der planfestgestellten Flächen und der Eisenbahninfrastruktur ist am Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Das Eisenbahn-Bundesamt stimmt vorbehaltlich der
Zustimmung der DB Netz AG und der Durchführung eines PIanrechtsverfahrens gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die zu errichtende Eisenbahnüberführung dem Entwurf des Bebauungsplans 7-29 zu.
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes zur frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 29.04.2008 wird vollständig inhaltlich aufrechterhalten und ist zu berücksichtigen.
Durchfahrthöhe
Es wird darauf hingewiesen, dass die lichte Durchfahrtshöhe der Eisenbahnüberführung über die Planstraße A gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.11.2008, Az. VG 13 A 139.01 mindestens 4,50 m betragen muss. Daher wird gefordert, dass diese lichte Höhe im Bebauungsplan festzusetzen ist, um spätere ggf. erforderliche Änderungen an Bahnanlagen zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Festsetzung auch im Rahmen des Planrechtsverfahrens gemäß § 18 AEG vom Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) gefordert werden könnte.
Stützwand
Der Antrag zur Freistellung von Bahnbetriebsflächen (Flurstück 63) des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg betrifft u.a. auch eine Böschungsfläche, die als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Böschungsfläche für die sichere Ableitung der statischen und dynamischen Lasten aus dem Eisenbahnbetrieb in den Baugrund zwingend erforderlich ist. Es wird auch auf das Schreiben vom 10.03.2009 von DB Services Immobilien verwiesen. Für einen sicheren Eisenbahnbetrieb ist bei Aufrechterhaltung der Planungen die Errichtung einer Stützmauer parallel zur Bahntrasse erforderlich, um die Lasten sicher in den Baugrund ableiten zu können. Diese Stützwand ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG ebenfalls als Plangegenstand zu benennen und als Eisenbahnanlage planfest- zustellen.
DB Services Immobilien GmbH (7), a. DB Services Immobilien GmbH
Abstandsflächen
Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Berlin kommt.
Haftung Land Berlin
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, die aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb abgeleitet werden können und sich auf Eisenbahnflurstücke und auf darauf befindlichen Sachen auswirken, haftet der Bauwerber bzw. der Bauherr.
Geh- und Leitungsrecht
Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang der Bahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen.
DB Services Immobilien GmbH (7), b. DB Netz AG
Bei direkt an Bahntrassen anschließenden Grundstücken ist ein Geh- und Befahrungsrecht zur Wartung und Instandsetzung der Bahnanlagen zu gewährleisten. Es sind die gemäß den anerkannten Regeln der Technik einzuhaltenden Abstände zu Bahnanlagen anzuwenden.
Vertrag mit Land Berlin
die Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung des Brückenbauwerks ist gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) zu schließen.
Ausführung in Verantwortung Land Berlin
der Eigentümer des Grundstücks hat das Brückenbauwerk im Zuge der Planstraße A nach dem geltenden technischen Regelwerk durch die DB AG errichten zu lassen. Durch die besondere Belastung des Berliner Innenrings kann die DB AG einer Bauplanung und Ausführung durch Dritte nicht zustimmen.
Stellungnahme der DB Bahn AG und DB-Netz
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