Vertreibung der Anwohner
Privates Projekt des Bauherrn – Umwandlung zu einem öffentlich rechtlichen B-Plan 7-29 in 3 Schritten I. Inhalt : Verträge – II. Bauleitplanung : Kerngebietsanmaßung III. Darstellung : Darstellungskunst
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Vertreibung der Anwohner
Nicht nur für Frauen stellt die RestTorgauerStrasse in den dunklen Jahreszeiten und in der Nacht, ein Gefahrenpotenzial dar. Wenn es diesen Weg für die Anwohner nicht mehr geben wird und sie statt dessen einen Tunnel unter der Ringbahn durchqueren müssen, der dann zu beiden Seiten in unbelebte abgelegene Bereiche führt, dann wird diesen Weg niemand mehr benutzen. |
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III.
3.3. Vertreibung der Anwohner in 4 Schritten
Die versteckten und verschwiegenen Maßnahmen ergeben Zusammenhänge, die, die Vertreibung der Anwohner und der Privatisierung öffentlichen Strassenlandes zur Folge haben !
1. Planstrasse A
Angefangen mit der „PlanstrasseA“, die keines Wegs begründet wurde geschweige denn erforderlich wäre, allerdings die gewollte Vertreibung nur mit ihr möglich werden würde, die einen Weg gewährleisten würde, auf dem die Anwohner zum S-Bahnhof Schöneberg gelangen könnten.
Nach dem Berliner Strassengesetz (BerlStrG), hätte ein mit öffentlicher Beteiligung erforderliches, Planfeststellungsverfahren vorausgesetzt werden müssen.
Für das Brückenbauwerk ist ebenfalls ein Planfeststellungsverfahren, jedoch nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz AEG und von der Bahn einzuleiten und mit einem positivem Ausgang für die Rechtskraft des B-Plans 7-29 erforderlich.
2. Straßenbegrenzungslinie von 1902
Weil man ja den neuen, übrigens auch noch nicht festgelegten B-Plan XI-231 b des Naturparks entlang der TorgauerStrasse, ohne die Grundstücksabfindungen bezahlen zu können, einrichten will, entfällt die Situation einer öffentlichen Strasse für den Rest der Torgauer Strasse und somit wäre die „Straßenbegrenzungslinie von 1902“ hinfällig und wird mit der lapidaren und nicht erörterten Bemerkung: „entspricht nicht den aktuellen Planungszielen“, aufgehoben. Nach dem Berliner Strassengesetz (BerlStrG), hätte ein mit öffentlicher Beteiligung erforderliches Planfeststellungsverfahren vorausgesetzt werden müssen.
3. Hochhäuser auf die Strasse gesetzt
Die Strassenbegrenzung von 1902 wurde zwar in den B-Plan 7-29 eingezeichnet und in der Legende als zwingend einzuhalten deklariert, jedoch wurden die Hochhäuser auf die alte Grundstücksgrenze aus der Zeit vor der Flurbereinigung gesetzt.
4. Trotz Flurbereinigung – Ehemalige Grundstücksgrenze
Obwohl die Grundstückssituation zu Gunsten der Strassenbegrenzung von 1902 flurbereinigt wurde, sollen ehemalige Verhältnisse wieder belebt werden und die Flurstücke dem Bauherrn verkauft werden. Dadurch kann er seine Hochhäuser bis an die ehemalige Grundstücksgrenze setzen.
5. Die RestTorgauer – nicht für Anwohner
Mit der Grenzverschiebung und der zweiten Ausfahrt ist ein Ausbau der Reststrasse nicht mehr möglich und so reicht das Profil nur als private Ein-und Ausfahrt, nicht jedoch auch für Anwohner aus.
6. Öffentliche Parkanlage zur Privatnutzung
Eine Besonderheit bildet der „Öffentliche Park“, neu angelegt kann er nicht als solcher genutzt werden bildet allerdings eine „Schöne Ansicht“ für die Einfahrt zum Planungsgebiet.
Vertreibung der Anwohner in 4 Schritten
Mit all den „Massnahmen“, die man gut versteckt hat, ist nach ihrer Umsetzung die Nutzung der RestTorgauerStrasse durch die Anwohner nicht mehr möglich !
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