Recht – Zulässige Bebauung – BauO 58 und BauNVO
Vergleich:
Zulässige Bebauung nach BauO 58 und BauNVO
von Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete
BauO 58 8. Im Allgemeinen Wohngebiet sind zulässig:
a) Wohngebäude; |
BauNVO§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1.Wohngebäude, |
b) Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, und Fremdenheime. | 2.die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, |
Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und für die öffentliche Verwaltung können zugelassen werden. | 3.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden1.Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3.Anlagen für Verwaltungen, 4.Gartenbaubetriebe, 5.Tankstellen. |
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9. In gemischten Gebieten sind zulässig: | § 6 Mischgebiete(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind |
a) Wohngebäude;b) Geschäfts- und Bürohäuser und | 1.Wohngebäude,2.Geschäfts- und Bürogebäude, |
Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können; | 3.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,4.sonstige Gewerbebetriebe, |
c) Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Verwaltung, Gaststätten, Hotels, Fremdenheime, | 5.Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, |
6.Gartenbaubetriebe, | |
7.Tankstellen, | |
Vergnügungsstätten, Versammlungsräume und ähnliches. | 8.Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. |
Ausnahmsweise sind gewerbliche Betriebe mittleren Umfanges zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können. | (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. |
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