Begründung – B-Plan 7-37 Ba
Begründung der Protagonisten:
gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 7-37Ba
Entgegen der Behauptung der Protagonisten- ist weder §34 noch § 9 Abs. 2a anwendbar, weil deren Inhalte hier gar nicht berührt werden.
Folglich ist ein Verfahren nach § 3Abs.1 Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten.
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a, (vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;)kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Es handelt sich weder um §34-Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, noch nach § 9 Abs. 2a-vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;.
Folglich ist ein Verfahren nach § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit -für den B-Plan 7-37 B a-einzuleiten.
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