Abwägung
Ein wichtiger Grundsatz, laut Baugesetzbuch, ist:
„Im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.“
Abwägung, nicht amtlich
Eigenschaft und Tendenz der nicht amtlichen Abwägung
Wer den Korruptionsverdacht durch den Interessenkonflikt als Thema verursacht- so vehement von sich schieben will, der hat ihn auf der Hand.
Grundgesetz- Kraft des Amtes, ohne Plausibilität
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