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Verkehrsraum kontra Bauraum

Veröffentlicht in Verkehrsraum Kontra Bauraum von ARCHITEKT Dipl.-Ing. Knut G Jeckstadt am 6. Februar 2012

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Raumordnung – Stadtgestaltung und Verkehrsplanung

zum Nachteil und Schaden der Bevölkerung, aufgezeigt am Beispiel des “B-Plans 7-29“ Verkehrsraum oder Bauraum ?

Die Eindeutigkeit des Raumes

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B-Plan 7-29.pdf

Begründung.pdf

StädtblVertrag.pdf

Versiegelt.pdf

Bilder.pdf

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Irrationale Raumordnung – Grenzenlos mit Doppelbebauung.:

Tiefgarage mit Hochhäuser ohne Verkehrsflächen !

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← Lageplan Euref, aus :Bachelor Arbeit WiSe 11/12 Klimaincubator  Prof. Claus Steffan


In dem B-Plan 7-29 wurden keine Verkehrsräume eingezeichnet. Zur Berechnung der GFZ wurden keine Verkehrsflächen berücksichtigt.

Da jedoch Verkehrsräume zur Nutzung der Gebäude erforderlich sind, werden auch welche angelegt, wie sie im Lageplan der Euref ersichtlich sind.

Allerdings ist das Anlegen von Verkehrsflächen, weil sie weder ein-gezeichnet noch beschrieben sind, nach dem B-Plan 7-29 nicht zulässig !

Mit dem Anlegen der, im B-Plan7-29 nicht enthaltenen Verkehrsräume, werden die Bauräume, die sich auf das gesamtes Gasag-Areal erstrecken, nach oben verdrängt, steigen an und erreichen die GFZ 6, oberhalb des zulässigen Wertes nach BauNVO § 17 Kerngebiet GFZ 3 !

Taucht man die hinterzogenen aber notwendigen Strassen als geschlossenen Block eines Verkehrsraumes, in die GFZ 3, als größten Wert für das Kerngebiet, eine dreigeschossige, auf das gesamte Gasag-Areal festgesetzte Baumasse, als Bauraum ein, dann verdrängt er ihn und es steigen die Geschosse wie der Wasserpegel einer Badewanne in die man sich hineinlegt, auf eine Schnittmenge zur Geschossfläche GFZ 6 des Bauraumes an.

Verkehrsraum oder Bauraum, beides geht nicht !

Ein Tauchvorgang, gleichbedeutend mit dem Abzug der Verkehrsfläche n. BauNVO, jedoch durch die festgesetzte übergrosse Geschossfläche, ein Anstieg auf GFZ 6 !   –

Ein Betrug, der aufgeflogen wäre, hätte der Bauherr und der Baustadtrat mit ihrer Hinterziehung, nicht verhindert, dass die Bedingung vom 29.04.2008 der Bahn AG, entlang der Bahnstrecke eine Verkehrsfläche als Geh- und Fahrrecht auszuweisen, erfüllt worden wäre !

Eine Unzulässigkeit durch Hinterziehung, urteilte das Oberverwaltungsgericht OVG Berlin-Brandenburg !   AZ.: 2 A 3.07

Eine Vollversiegelung, als Folge der Doppelbebauung n.BauNVO, zwar mit 80 % angegeben, tatsächlich sind es jedoch 94 % !

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Eine irrationale Bauleitplanung, aufgezeigt, in 14.Widersprüchen  zwischen Wort und Tat des B-Plans 7-29 ! 

Die Eindeutigkeit des Raumes !

1. Es sollen Neubauten entstehen – Jedoch sind keine Verkehrsflächen eingeplant !  2. Es soll ein Kerngebiet entstehen – Jedoch wurde eine verdoppelte Geschossfläche festgesetzt ! 3. Es soll der Denkmal-Bestand gesichert werden – Jedoch wird die Vollversiegelung, als Verkehrsfläche genutzt, entfernt ! 4. Es soll eine GFZ 3 n. BauNVO eingehalten werden – Jedoch wurde durch die Hinterziehung der Verkehrsfläche, die GFZ 6 ! 5. Es soll ohne den Mutmaßungen der Abwägung, Planreife bestehen – Jedoch kann kein Verkehr befriedigt werden ! 6. Es soll ein Arbeitsgebiet umgewidmet werden – Jedoch wurde kein Ausgleich zwischen BO58 und BauNVO geschaffen ! 7. Es soll die Nordspitze ein Bauherrn-Geschenk sein – Jedoch wurde sie, es bereits von der Gasag übergeben ! 8. Es soll die Torgauer Strasse belastet werden – Jedoch wurde sie der Planung ausgeschlossen ! 9. Es sollen 6.000 Menschen hier Arbeiten, Wohnen – Jedoch wird im Notfall, die Feuerwehr keine Zufahrt haben können ! 10. Es soll die PlanstrasseA ebenerdig auf das Areal führen – Jedoch wird sie nur als Tunnel in die Tiefgarage münden ! 11. Es sollen Planungen an Bahnanlagen stattfinden – Jedoch wurden Bedingungen der Bahn AG nicht dargestellt ! 12. Es soll der Geltungsbereich gesichert worden sein – Jedoch wurden Flurstücke ohne Begründung übertragen ! 13. Es soll demokratisch entschieden worden sein – Jedoch wurden Vorgaben, auch ohne BauGB, zum Pflicht-Durchwinken !   14. Es soll eine Abwägung bestehen – Jedoch wurden ihre Mutmaßungen nicht im B-Plan 7-29 dargestellt !

Euref-Cam Haus 7

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