Bebauungsplan – B-Plan 7-29-Fünf in Einem
Funktional – überschaubar – themenorientiert
Urbane Bereiche der Planung
Betrachtet man die Planung einer Autobahntrasse, dann ist sie in bearbeitbaren Abschnitten aufgeteilt. Das ist verständlich es geht um eine Strasse. Niemand würde auf die Idee kommen, einen öffentlichen Park in einen Abschnitt einzufügen. Eine Beachtung der urbanen Bereiche sollte daher die Grenzen eines Abschnittes bestimmen.
Der vorliegende B-Plan umfasst derlei unterschiedliche urbane Bereiche, die jedoch nicht beachtet wurden.
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Was unterscheidet „Urbane Bereiche“ ?
Unterschiedliche Anforderungen und Auswirkungen im Stadtteil bestimmen, ja lassen Urbanität erst entstehen die zu “Funktionseinheiten“ werden.
Das sind in erster Linie Infrastruktureinheiten, die „Leben in der Stadt“ verbunden mit „Wohnen und Arbeiten“ als „Urbanität“ überhaupt erst ermöglichen. Das geht weiter über Freizeiteinrichtungen, Schulen, soziale Einrichtungen etc..
In einem B-Plan sind diese urbanen Bereiche Marksteine einer Planung, Zentren die zu beachten und zu unterscheiden sind.
Am Beispiel der Urbanität TorgauerStrasse wird klar, das eine Zerstückelung und Auflösung ohne Beschreibung des Gegenstandes nicht zum Verständnis eines Planes führen kann.
Die Umbau- und Neubau – Planung muss beschrieben und begründet werden, wobei der auswirkend betroffene Bereich der Strasse zu betrachten ist.
In dem vorliegenden B-Plan sind diese Beschreibungen und Begründungen unter den Tisch gefallen. Wie eine Durchwegung der heutigen Nutzbarkeit auch in Zukunft realisiert werden soll wird nicht erwähnt.
Eine Themenorientierte Unterscheidung bedeutet in erster Linie eine Gliederung des Vorgangs, die zur besseren Übersicht und dem Verständnis führt. Gleichzeitig stellt die Gliederung ein „Gedächtnis“ dar, an dem die bearbeiteten Bereiche kontrolliert werden können. Ein Umstand der im vorliegenden B-Plan 7-29 fehlt.
Eine Themenorientierte Unterscheidung führt zur Detailtreue und klaren Ergebnissen, ohne eine Vermischung und damit eine Verfälschung zu erfahren.
Durch die fehlenden Unterscheidungen des B-Plans 7-29, wurden Unzulänglichkeiten sichtbar, der Plan hat sich selbst ad absurdum geführt.
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Was passiert, wenn keine urbane Unterscheidung vorgenommen wird ?
Durch eine „Planung“ wird immer eine Simulation der zu erwartenden Realität vorgenommen und abgebildet. Je genauer die Planung, umso genauer ist ihr Abbild und sind ihre Folgen zu erkennen.
Gerade eine thematische Unterscheidung ist erforderlich um die rechtlich differierenden Rahmen entsprechend den Anforderungen und Auswirkungen im Stadtteil einschätzen zu können.
Eine fehlende Planvorgabe ist gleichbedeutend mit einer Planungsfreiheit, ohne Anforderungen und Auswirkungen im Stadtteil betrachtet zu haben ! - Das genaue Gegenteil von Stadtplanung -
So können rechtliche Ansprüche im Allgemeinen, aber vor allem des Bauherrn entstehen, nur weil Abschätzungen nicht vorgenommen, negative Folgen nicht erkannt wurden.
Aber, einen zerstörten hundertjährigen Baum kann man nicht ersetzen, auch durch eine „Ersatzpflanzung“ nicht !
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Vom Kopf auf die Beine
Der binär angelegte Vorgang B-Plan 7-29 (Fünf in Einem), variiert zwischen fehlenden Darstellungen, aus den „Versteckspielen“ und der Überhäufung zahlreicher urbaner Problemfelder deren Lösungen im Vorfeld hätten gefunden werden müssen. So wird aus der Überhäufung eine -Taktik und damit soll ein „Verständnis“ des Verfahrens und jeder Zugang verhindert, „verschnürt“ werden.
Eine Gliederung der urbanen, öffentlichen und privaten baulichen Anlagen,
stellt nicht einfach nur eine Unterscheidung dar, vielmehr sind es eigenständige Kategorien mit gänzlich unterschiedlichen Anforderungen und Auswirkungen, im Stadtteil.
Die sich sowohl in ihrem Rechtsrahmen, wie auch von ihren Ordnungsfaktoren für eine sorgfältige Planbearbeitung zur Übersicht und dem Verständnis widerspiegelt.
Um dem Rechnung zu tragen, ist die Aufstellung nach urbanen Kategorien, mangels Unterteilung des Vorgangs, von mindestens fünf B-Plänen unerlässlich :
Für alle B-Pläne gilt das BauGB, für alle Privaten baulichen Anlagen die BauO Bln und BauNVO, für alle Öffentlichen baulichen Anlagen – gelten die jeweiligen Fachgesetze.
-Massnahmen zur Boden-Sanierung sind in allen B-Plänen – darzustellen.
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1. Gasag-Areal, für den privaten Baukomplex, Abriss, Umbau, Sanierung, Neubau, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, BauNVO;
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2. Hotel auf S-Brücke, Mischung privater und öffentlicher baulicher Anlagen,
Abriss, Umbau, Sanierung, Neubau,, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, Planfeststellungsverfahren nach Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), BauNVO;
3. „PlanstrasseA-Kreuzungsbauwerk,“, als neu zu konzipierende öffentliche Strasse und eines Kreuzungsbauwerkes,
Neubau Strasse, Neubau Kreuzungsbauwerk S-Brücke, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, Planfeststellungsverfahren nach Berliner Straßengesetz (BerlStrG), Planfeststellungsverfahren nach Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG);
4. TorgauerStrasse für die Umnutzung, Verkehrsverschiebung und Neugestaltung einer öffentlichen Strasse, Aufhebung des Strassenbereiches, Planfeststellungsverfahren nach Berliner Straßengesetz (BerlStrG);
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5. Parkerweiterung-Gasag-Geschenk, als Sanierungs- und Neubaubereich des öffentlichen Cherusker Parks,
Sanierung, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, Grünanlagengesetz – GrünanlG, Umwidmung ist Anzeigepflichtig
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Gegenstand des Bebauungsplans
Der Gegenstand, wird nicht durch die Beschreibung der Grenze sichtbar, vielmehr wird er durch die Beschreibung seiner Flächen und der gegenwärtigen Nutzung erkannt.
Während für die og Aufteilung 1. – 5., das Gasag-Areal notdürftig beschreiben worden ist, fallen die Punkte 2. – 5. vollkommen unter den Tisch.
Mit einer genauen Beschreibung käme man bei 5. Parkerweiterung zwangsläufig auf die Grösse 10.500 m2 und müsste den Umstand genauer erklären.
Die TorgauerStrasse ist vollkommen unbeachtet geblieben und der Betrachter hat mühe alle Punkte der Veränderung aus der „Begründung“ zusammen zu suchen.
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Auch ohne Unterteilung des B-Plans 7-29 in 1-5, müssten die Bereiche Thematisiert werden, zudem ein Grund zur Aufstellung und der Umbau- oder Neubauphase beschrieben werden.
Je mehr Themen miteinander vermischt werden desto unübersichtlicher wird der gesamte Inhalt. Zumal man bei einer Täuschung sicher sein kann, das für eine befristete Einsichtnahme, etwa die Auslegungszeit, ein Aufdecken unwahrscheinlich ist.
Etwa so:
1. Gasag-Areal, für den Baukomplex; Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Ziele, Zwecke und Auswirkungen.
2. Hotel auf Brücke; für die Umnutzung und Neugestaltung; Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Ziele, Zwecke und Auswirkungen.
3. Planstrasse A, als neu zu konzipierende öffentliche Strasse; Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Ziele, Zwecke und Auswirkungen.
Für die „Planstrasse A“ gäbe es dann sicherlich auch eine Berechnung zur Begründung des Erfordernisses.
4. TorgauerStrasse, für die Umnutzung und Neugestaltung; Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Ziele, Zwecke und Auswirkungen.
Um eine Strasse in dem vorliegenden Umfang zu ändern, ist es unablässig ihre ganze Länge und Funktion zu betrachten.
5. Parkerweiterung, als Erweiterung des Cherusker Parks. Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Ziele, Zwecke und Auswirkungen.










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