Planreife
Privates Projekt des Bauherrn - Umwandlung zu einem öffentlich rechtlichen B-Plan 7-29 in 3 Schritten I. Inhalt : Verträge - II. Bauleitplanung : Kerngebietsanmaßung III. Darstellung : Darstellungskunst

Korruptionsspur Planreife :
- UNHÖRBAR – wird die neue Raumordnung des nicht städtischen Siedlungs-Bereiches Gasag-Areal in Berlin-Schöneberg, vom Bauherrn als eigner, materiell, privat, nutzbarer Vorteil betrachtet.
Der korrumpierte B-Plan 7-29, alias Planreife, alias Euref, alias Denkmalplus, alias Baustadtrat Bernd Krömer, alias Bauherr mit Projekt, allgemein als Betrugsmasse, gegenwärtig als Gewinn bezeichnet, wird vom Bauherrn zur illegalen Doppelbebauung benutzt.
Der Bauherr will mit seinen vorgezogenen, vom scheidenden Baustadtrat in die Wege geleiteten Baumassnahmen, für sich den Vorteil sichern, Fakten, die Regulär, aus 2 Tatsachen heraus, keinen rechtlichen Bestand haben können.
Erstens Die zwar, unter der Annahme eines 1.Kerngebietes, das jedoch als 2.nicht städtisches Siedlungsgebiet nicht umgewidmet werden kann, ein Arbeitsgebiet darstellt, 3.dennoch geplanten und genehmigten Bauvorhaben, Haus 7 und Haus 8, befinden sich darüber hinaus, 4.auf dem Eigentum des Landes Berlin. Zwei Parzellen(Baufelder) des Flurstücks Nordspitze, das zudem 5.mit Senatsbeschluss zum öffentlichen 12.000 m2 grossen Freizeitpark bereits im Jahre 2005 rechtskräftig festgesetzt wurde.
Zweitens Obwohl Baugenehmigungen ausgefertigt wurden, entsprechen sie weder dem BauGB, noch der BauO Bln, denn es fehlen Flächen der geplanten Bereiche und des Bestandes, nicht nur der “Planreife”, also generell, die für den Verkehr auf dem Gasag-Areal
zwar genutzt, jedoch nach diesen Gesetzen, auch anzugeben sind, die Regulär entsprechend der BauNVO, eingerechnet, die angegebene Geschossfläche allerdings, das sieht das OVG Berlin-Brandenburg AZ.: 2A3.07 auch so, also die Baudichte, halbiert.
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Korruptionsspur Nordspitze
- UNBEACHTET – , werden kriminelle Machenschaften zum Gesetz, hier zur Satzung erhoben ! Status quo
Die unbefugte private Übertragung des Flurstücks Nordspitze, zur Überbauung mit Hochhäusern, in das Eigentum des Bauherrn alias Euref, alias Denkmalplus, auf Geheiss des Baustadtrates Bernd Krömer als Vertreter des Landes Berlin, erfüllt alle Kriterien der Korruption.
Der zur Bestandssicherung verabschiedete Senatsbeschluss zur Nordspitze, als Gasag-Schenkung mit 700.000 € für die Sanierung an das Land Berlin, als öffentliche Freizeitfläche, im Jahre 2005, also vor erscheinen des Bauherrn, mit einem Volumen von 12.000 m², wurde vom Baustadtrat nicht beachtet, sondern widersetzte sich ihm, obwohl er rechtlich nicht befugt war, nicht einmal als Vertreter des Senats, hätte er den rechtskräftigen Beschluss canceln können.
Die Trickserei durch hin- und her-Verkauf, wirft eher Schatten als Erhellung auf den Baustadtrat, der dennoch auftrat um für die Privatisierung, zur Bebauung der Nordspitze weder einen Rechtsanspruch vorlegen zu können, noch eine Erforderlichkeit mit Begründung noch Beschreibung, die als Vorlage zu einer Änderung des Senatsbeschlusses hätte führen können, vorlegen konnte. !
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III. Darstellung
3.4.1. Planreife
Die Planreife, ist zwar Im Städtebaulichen Vertrag geregelt angedacht, jedoch als Begriff dem maßgebenden BauGB nicht zu entnehmen !
Ein vom Bauherrn eingefädelter und vom Stadtplanungs-Amt zu verantwortender Betrug !
Hauptbestandteil ist die Zweite Baudichte, entstanden und ersonnen durch Verschweigen, der Verkehrsflächen der vorhandenen Gebäude und der neu zu bebauung eingerichteten Baufelder, stellt sie einen Betrug durch erfüllte Korruptionskriterien dar.
Die Inanspruchnahme einer “Planreife” reist ein Loch in den Ablauf eines Bebauungsplan-Verfahrens, das in einen rechtsfreien Raum führt.
Die „Planreife“ ist aus mehreren Gründen nicht gerechtfertigt : 1. Zwischenlösung ohne Umfang und zeitlicher Dimension, 2. Bauanträge mit den geplanten Tiefgaragen stimmen mit dem B-Plan 7-29 nicht überein. 3. Da die PlanstrasseA nicht realisiert werden kann, kann auch der B-Plan 7-29 nicht realisiert und nicht festgesetzt werden.
Wenn der Bauherr für die Baufelder 6, 8 und 15A jeweils einen Bauantrag zum Bau einer Tiefgarage stellt, obwohl der B-Plan 7-29 gar keine entsprechende Bebauung vorsieht, kann dem doch unmöglich entsprochen werden.
Gleichwohl wird offensichtlich, das die ausgewiesene geplante Tiefgarage, ihrer Funktion nicht so, sondern, als „betrügerische Absicht“ bereits angelegt, nur mit der nun beantragten unrechtmäßigen Umnutzung der Bürokeller zur Tiefgarage, erreicht werden kann.
Eine Planänderung, die nicht eingetragen wird,
ein Umstand, der demnach aus der nicht etwa suggerierten Einzel-Sammel-Tiefgarage, sondern so wie sie im B-Plan 7-29 eingezeichnet wurde, hervorgeht, mit dem Unterschied, das nun via Bauanträge Einzelne-Separat-Tiefgaragen entstehen sollen, deren Flächen, in den “Fehlbereichen” liegen, den Bereichen, die im B-Plan 7-29 für die Nutzung “Tiefgarage”, allerdings ausgenommen, ausgespart wurden, und genauso für die jeweiligen Zufahrten, gar nicht mit ihrer weit grösseren Bedarfsfläche, bedacht wurden.
Ein Tatbestand, der den Mangel, als Erforderlichkeit der nicht erstellten Planung zur Erschliessung der Baufelder anzeigt.
Der B-Plan 7-29 beinhaltet in Sachen Tiefgarage zweierlei :
1. Die eingetragene Tiefgarage entspricht mit ihrer tatsächlichen Nettofläche, nicht den Anforderungen der, in der Begründung beschriebenen erforderlichen Stellplätze und
2. erreicht eine fortgeschriebene GRZ, also entsprechend den vorgelegten Zahlen, einen Wert über 1.
Damit wird offensichtlich, das die viel zu gering angenommenen, oder genauer : festgesetzten Wunsch-Werte für GFZ 3 und GRZ 0,8 der fehlenden Planung zur Erschliessung und der Tiefgaragen-Taktik geschuldet sind, liegen sie doch nach einer korrigierten Berechnung bei GFZ 6,34 und GRZ 2,02 um einiges höher und sind, nachgewiesener Maßen überbaut.
Statt dessen, ein, ganz Offen, für die “Planreife” formulierter Betrug : Während der „Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-29“ das Haus 7, als, „soll die Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Errichtung eines Bürogebäudes“ „ermöglicht werden.“, besann man sich bei „Haus 6, Bürogebäude mit Tiefgarage“, bei „Haus 8, Bürogebäude mit Penthousewohnung und Tiefgarage“ und auch bei, „Haus 15a Bürogebäude mit Tiefgarage“, also mit Tiefgaragen in den Baufeldern 6, 8 u. 15A.
Nur, im B-Plan 7-29 ist unter den Bezeichneten Baufeldern keine Tiefgarage angeordnet, wie auch, wäre doch die Wunsch-GRZ verunschönt !
Derweil, die offizielle Formulierung :
1. Sonderregellung : „Die mit dem vorliegend geplanten Bauvorhaben – Haus 7 – erreichte Bruttogeschossfläche umfasst lediglich 14.718,61 m². Die Einhaltung der gutachterlich nachgewiesenen Leistungsfähigkeit der Torgauer Straße erfordert bei weiteren Bauvorhaben jeweils eine erneute Einzelprüfung.“
2. Sonderregellung : „Die erreichte Bruttogeschossfläche liegt mit dem bereits genehmigten Neubauvorhaben (Haus 7) zzgl. der vorliegenden Anträge für - Haus 6 mit 11.905 m² - Haus 8 mit 5.983 m² und – Haus 15a mit 12.896 m² bei insgesamt 45.796 m². Unter Berücksichtigung des abzureißenden Bestandsgebäudes im Bereich der Baufelder 6 und 7 (ca. 3.130 m²) und der genehmigten temporären Gebäude (Kuppelzelt, Containerbauten) wird eine Bruttogeschossfläche von 46.289 m² erreicht. Die gutachterlich nachgewiesene Grenze der Leistungsfähigkeit der Torgauer Straße wird somit eingehalten.“
Ein vom Bauherrn eingefädelter und vom Amt zu verantwortender Betrug
Man hatte einen „genialen Coup“ im Sinn, als der B-Plan 7-29 aufgestellt wurde, jedenfalls nach dessen Eintragungen, denn es mag die Fläche der Tiefgarage ausreichend erscheinen, jedoch mit der eingetragenen Form, der zwar einen Vergleich zu einem Schweitzer Käse zulässt, einen Vergleich zu einer funktionierenden Tiefgarage allerdings nicht standhält.
Etliche Flächen können nicht befahren werden und um ein Strassensystem integrieren zu können bedarf es eines Anschlusses aller Stellplätze, der mit dieser Form unmöglich ist.
Die Funktion kann erst dann bestehen, hierin liegt der Betrug, wenn die Fehlflächen, mit den anderweitig nicht nutzbaren, aber konstruktiv erforderlichen Ebenen unterhalb der Gebäude, aufgefüllt werden.
Mit der dann vollflächigen Tiefgarage, kann, anders als deklariert, also „rechtswidrig“ ihre Nutzung betrieben werden.
Das mag auf den ersten Blick gar nicht als so schlimm erscheinen, jedoch kommt die Frage auf : “Warum stellt man einen B-Plan 7-29 auf, wenn dann sowieso gebaut wird wie man will ?” Vom Standpunkt der Gebäudekunde aus betrachtet, scheitert ein System immer an den baulichen Bedingungen.
Damit hat man nach der GFZ auch die GRZ abgeschafft und erweist sich einen „Bärendienst“, denn damit kann der Komplex nicht Leben, nicht funktionieren.
Begründung
Mit der 2. Sonderregellung wird ganz offen ein Betrug beschrieben ! Nun erscheint eine Tiefgarage unterhalb der Baufelder der Bürohochhäuser, die es im B-Plan 7-29 gar nicht gibt.
Es geht auch „ohne Betrug“ nicht, weil bei dieser Form der Tiefgarage ein Strassensystem anzulegen, unmöglich ist, alle Stellplätze der zwei Parkebenen abzudecken und einer zweiten Zufahrt Raum geben. Zumal etliche Flächen gar nicht befahrbar sind.
Nur, das ist das Kriterium, nur mit dieser Konstellation konnte scheinbar eine „behauptete“ GRZ unter 1 bleiben. (behauptet, weil keine Berechnung vorliegt)
Erst einmal unterkellert, könnten die Flächen dann anders genutzt werden als sie deklariert sind, denn dann gibt es keinen öffentlichen Einblick mehr.
Es sind 12-18 Meter Tiefe, je nach dem wie viele Stellplätze angeordnet werden, bis zur Gründungsebene und damit werden mindestens drei Ebenen unter jedem Hochhaus, auch unter dem Gasometer erforderlich. Wer oder was sollte den Bauherrn abhalten, die unteren zwei Ebenen der Tiefgarage zuzuschlagen ?, dann wird der Schweitzer Käse aufgefüllt und kann sinnvoll genutzt werden. Nur, damit läge die behauptete GRZ weit über 1 !
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