B-Plan 7-29-5 in 1
Privates Projekt des Bauherrn - Umwandlung zu einem öffentlich rechtlichen B-Plan 7-29 in 3 Schritten I. Inhalt : Verträge - II. Bauleitplanung : Kerngebietsanmaßung III. Darstellung : Darstellungskunst

5.1. B-Plan 7-29-Fünf in Einem
Warum eine „nicht amtliche Unterteilung“ ?
“Implantats B-Plan 7-29 5in1″
Erst durch die Abgrenzung eines mit einer „DNA“ als öffentlich rechtlichen B-Plan zu einem privat rechtlichen Implantat ohne „DNA“, wird das gestörte Verhältnis des zuletzt genannten zur Bauleitplanung plausibel.
Anstelle des konfusen, nicht differenzierten Implantates B-Plans 7-29-5in1, können erst durch eine sinnvolle Unterteilung unterschiedliche öffentliche urbane und private Bereiche getrennt auf Erfordernis, Ziele, Zwecke und Wirkung Betrachtet werden.
Somit ergeben sich bei einer analytischen Betrachtung gleichsam Diaknosedaten. “Die vielen Ungereimtheiten lassen sich, mit Hilfe ihrer Merkmale, Überhäufung, 5 in 1, Versteckt und Verschwiegen, und die Bedingungen des Bauherrn, zu abgrenzenden Themen kategorisieren.
Aus der Überhäufung entsteht ein unterteilter B-Plan 7-29 1-5, aus der Begründung zum B-Plan 7-29, lassen sich Versteckte und Verschwiegene Maßnahmen und die Bedingungen des Bauherrn Ableiten.
Die gewonnenen Kategorien ergeben, eine gewisse Kausalität aber auch ein Spiegelbild zum Gegensatz des B-Plans 7-29, die in sich schlüssig und Plausibel sind, gleichwohl für einen vollkommen anderen Zweck und ein anderes Ziel angelegt wurden.“
Da ihre Nutzer vollkommen anderen und unterschiedlichen Voraussetzungen und Gesetzen unterliegen, die als öffentliche Interessen bezeichnet werden, obliegt dem Bauherrn ganz allein auf die Erfüllung seiner privaten Interessen bedacht zu sein.
Eine Gliederung der urbanen, öffentlichen und privaten baulichen Anlagen, stellt nicht einfach nur eine Unterscheidung dar, vielmehr sind es eigenständige Kategorien mit gänzlich unterschiedlichen Anforderungen und Auswirkungen, im Stadtteil.
Die sich sowohl in ihrem Rechtsrahmen, wie auch von ihren Ordnungsfaktoren für eine sorgfältige Planbearbeitung zur Übersicht und dem Verständnis widerspiegelt.
Um dem Rechnung zu tragen, ist die Aufstellung nach urbanen Kategorien, mangels Unterteilung des Vorgangs, von mindestens fünf B-Plänen unerlässlich :
Für alle B-Pläne gilt das BauGB, für alle Privaten baulichen Anlagen die BauO Bln und BauNVO, für alle Öffentlichen baulichen Anlagen – gelten die jeweiligen Fachgesetze.
-Massnahmen zur Boden-Sanierung sind in allen B-Plänen – darzustellen.
1. Gasag-Areal, für den privaten Baukomplex, Abriss, Umbau, Sanierung, Neubau, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, BauNVO;
Während in der Begründung zwar sehr Mangelhaft Ziele, Zwecke und Auswirkungen angesprochen werden und als Darstellung wenigstens Baufelder und Tiefgarage eingezeichnet worden, fehlen in den Teilbereichen 2-5 jegliche Hinweise zum Verständnis der Erfassung in einem B-Plan.
2. Hotel auf S-Brücke, Mischung privater und öffentlicher baulicher Anlagen, ohne Begründung, Ziele, Zwecke und Auswirkungen;
Abriss, Umbau, Sanierung, Neubau,, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, Planfeststellungsverfahren nach Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), BauNVO;
3. “PlanstrasseA-Komplex mit Folgekosten,”, als neu zu konzipierende öffentliche Strasse und eines Kreuzungsbauwerkes, ohne Begründung, Ziele, Zwecke und Auswirkungen;
Neubau Strasse, Neubau Kreuzungsbauwerk S-Brücke, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, Planfeststellungsverfahren nach Berliner Straßengesetz (BerlStrG), Planfeststellungsverfahren nach Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Finanzierung von Folgekosten zweier privater baulicher Anlagen.
4. TorgauerStrasse für die Umnutzung, Verkehrsverschiebung und Neugestaltung einer öffentlichen Strasse, Aufhebung des Strassenbereiches, Planfeststellungsverfahren nach Berliner Straßengesetz (BerlStrG); ohne Begründung, Ziele, Zwecke und Auswirkungen;
4.1 Öffentliche Parkanlage als Insel in einem privat genutzten Areal,
5. Parkerweiterung-Gasag-Geschenk, als Sanierungs- und Neubaubereich des öffentlichen Cherusker Parks,
Sanierung, Baumschutzverordnung – BaumSchVO, Grünanlagengesetz – GrünanlG, Umwidmung ist Anzeigepflichtig; ohne Begründung, Ziele, Zwecke und Auswirkungen;
Für das neue “Denkmal” des Gasag-Areals, die Erweiterung des CheruskerParks, gab es zwei Entwürfe. Der Baustadtrat auf Zeit Bernd Krömer legte den Illegalen Plan vor und die Bezirksverordneten-Versammlung Tempelhof/Schöneberg stimmte zu, obwohl der B-Plan 7-29 noch gar nicht festgesetzt und nicht rechtskräftig ist, trennte man die reduzierte Nordspitze ab und begann mit Zerstörungen, der Klimatisch wichtigen Bäume.
Funktional – überschaubar – themenorientiert
Wird die Überhäufung nach seinem Inhalt mit seiner Zugehörigkeit sortiert, dann werden Urbane Einrichtungen sichtbar, die unterschiedlichen Kriterien zuzuordnen sind.
Mit der ursprünglichen Begründung des Aufstellungsbeschlusses der „Absicht“, ist zwar der „Komplex“ gemeint, jedoch nicht die Urbanen Bereiche : „PlanstrasseA mit Folgen“, das „Hotel auf der S-Brücke“, Die „TorgauerRestStrasse“ und der „Parkerweiterung mit dem Gasag-Geschenk“.
Nimmt man diese, nicht begründeten Urbanen Bereiche heraus, ergibt sich eine Übersicht und ein Verständnis.
Werden aus dem B-Plan 7-29 fünf B-Pläne zugeschnitten, dann ergeben sich wichtige Fragestellungen die die Begründung der Unterteilten gleichkommt. Warum eine Planstrasse ?, warum die Abtrennung der Reststrasse ?, warum ein Hotel auf der Brücke ? Und wie kommt man auf die Grösse der Parkerweiterung ?.
Urbane Bereiche der Planung
Betrachtet man die Planung einer Autobahntrasse, dann ist sie in bearbeitbaren Abschnitten aufgeteilt. Das ist verständlich es geht um eine Strasse. Niemand würde auf die Idee kommen, einen öffentlichen Park in einen Abschnitt einzufügen. Eine Beachtung der urbanen Bereiche sollte daher die Grenzen eines Abschnittes bestimmen.
Der vorliegende B-Plan umfasst zwar derlei unterschiedliche urbane Bereiche, die jedoch in der “Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans” nicht differenziert und mit den geheimen Bedingungen des Bauherrn noch konterkariert wurden.
Was unterscheidet “Urbane Bereiche” ?
Unterschiedliche Anforderungen und Auswirkungen im Stadtteil bestimmen, ja lassen Urbanität erst entstehen die zu ”Funktionseinheiten” werden.
Das sind in erster Linie Infrastruktureinheiten, die “Leben in der Stadt” verbunden mit “Wohnen und Arbeiten” als “Urbanität” überhaupt erst ermöglichen. Das geht weiter über Freizeiteinrichtungen, Schulen, soziale Einrichtungen etc..
In einem B-Plan sind diese urbanen Bereiche Marksteine einer Planung, Zentren die zu beachten und zu unterscheiden sind.
Am Beispiel der Urbanität TorgauerStrasse wird klar, das eine Zerstückelung und Auflösung ohne Beschreibung des Gegenstandes nicht zum Verständnis eines Planes führen kann.
Die Umbau- und Neubau – Planung muss beschrieben und begründet werden, wobei der auswirkend betroffene Bereich der Strasse zu betrachten ist.
In dem vorliegenden B-Plan sind diese Beschreibungen und Begründungen unter den Tisch gefallen. Wie eine Durchwegung der heutigen Nutzbarkeit auch in Zukunft realisiert werden soll wird nicht erwähnt.
Eine Themenorientierte Unterscheidung bedeutet in erster Linie eine Gliederung des Vorgangs, die zur besseren Übersicht und dem Verständnis führt. Gleichzeitig stellt die Gliederung ein “Gedächtnis” dar, an dem die bearbeiteten Bereiche kontrolliert werden können. Ein Umstand der im vorliegenden B-Plan 7-29 fehlt.
Eine Themenorientierte Unterscheidung führt zur Detailtreue und klaren Ergebnissen, ohne eine Vermischung und damit eine Verfälschung zu erfahren.
Durch die fehlenden Unterscheidungen des B-Plans 7-29, wurden Unzulänglichkeiten sichtbar, der Plan hat sich selbst ad absurdum geführt.
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Was passiert, wenn keine urbane Unterscheidung vorgenommen wird ?
Durch eine “Planung” wird immer eine Simulation der zu erwartenden Realität vorgenommen und abgebildet. Je genauer die Planung, umso genauer ist ihr Abbild und sind ihre Folgen zu erkennen.
Gerade eine thematische Unterscheidung ist erforderlich um die rechtlich differierenden Rahmen entsprechend den Anforderungen und Auswirkungen im Stadtteil einschätzen zu können.
Eine fehlende Planvorgabe ist gleichbedeutend mit einer Planungsfreiheit, ohne Anforderungen und Auswirkungen im Stadtteil betrachtet zu haben ! - Das genaue Gegenteil von Stadtplanung -
So können rechtliche Ansprüche im Allgemeinen, aber vor allem des Bauherrn entstehen, nur weil Abschätzungen nicht vorgenommen, negative Folgen nicht erkannt werden sollten.
Aber, einen zerstörten hundertjährigen Baum kann man nicht ersetzen, auch durch eine “Ersatzpflanzung” nicht !
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Vom Kopf auf die Beine
Der binär angelegte Vorgang B-Plan 7-29 (Fünf in Einem), variiert zwischen fehlenden Darstellungen, aus den „Versteckspielen“ und der Überhäufung zahlreicher urbaner Problemfelder deren Lösungen im Vorfeld hätten gefunden werden müssen. So wird aus der Überhäufung eine -Taktik und damit soll ein „Verständnis“ des Verfahrens und jeder Zugang verhindert, „verschnürt“ werden.
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