Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans

Eine Absicht, ohne rechtsverbindliche Darstellung - wird zum Grundstein einer Baulücke !
Der Baustadtrat Bernd Krömer fühlte sich, am 20.02.2008 zum Scheinverfahren und am 16.07.2009 zum B-Plan 7-29 II veranlasst, den B-Plan 7-29 für erforderlich zu halten und in die BVV einzubringen.
Der sich lediglich auf die geäusserte, nicht rechtsverbindliche Absicht des Bauherrn Stützt, auch zu unterschreiben
und Bestätigt blindlings Versprechungen, ohne sie rechtsverbindlich zu dokumentieren und in das Verfahren einzubinden, wohl wissend, das sie keinen Bestand haben können.
Damit fehlt eine Begründung zum Aufstellungbeschluss des B-Plans 7-29.
Bebauungsplan 7-29 5 – Begründung
I. Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans
“Auf dem ehemaligen GASAG-Gelände in Berlin-Schöneberg ist die Ansiedlung von Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit dem Schwerpunkt ‘Energie’ beabsichtigt (Europäisches Energie Forum). Ein Projektentwickler hat Teilflächen des Geländes für diesen Zweck im Februar 2007 erworben. Für die restlichen Flächen wurde eine Kaufoption eingeräumt. Neben dem Ausbau des Gasometers und der Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes sind ergänzende Neubauten vorgesehen. Die Nordspitze des GASAG-Areals soll als öffentliche Grünfläche gesichert werden. Insgesamt bedeutet dies eine Nutzungsintensivierung (als Ursache des Bioklimas) und Umstrukturierung des teilweise brachliegenden Geländes.”
Damit steht die Begründung im Widerspruch zu dem Stadtentwicklungsplan, dessen Grundlagen uA. durch das: “ Klimamodell Berlin – Bewertungskarten (Ausgabe 2009)” beschrieben werden.
Auszug: (Mit der humanbioklimatischen Belastung gehen auch die Empfindlichkeiten gegenüber einer Nutzungsintensivierung einher)
Ausdrückliches Ziel des Bezirksamtes ist es, mit einem Kerngebiet eine langfristig tragfähige städte- bauliche Entwicklung des ehemaligen Gaswerk-Geländes zu ermöglichen. Aufgrund der stadträumlichen Situation in unmittelbarer Nähe zum Fernbahnhof Südkreuz, der Autobahnausfahrt am Sachsendamm und zwei S-Bahn-Trassen mit dem Kreuzungsbahnhof Schöneberg sowie in Nachbarschaft der gewerblich geprägten ‘Schöneberger Linse’ eignet sich das Gebiet für eine Kerngebietsnutzung. Unterstützt wird die beabsichtigte Festsetzung durch den neuen Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg, der das Gebiet um den Bahnhof Südkreuz als ‘Städtischen Kernbereich’ im Bereich der ‘Inneren Stadt’ Berlins definiert.
Die gegenwärtig geltenden Regelungen des Baunutzungsplans lassen weder die beabsichtigte Nutzungsmischung, noch die aus städtebaulichen Gründen erforderlichen Regelungen im Hinblick auf die künftige Bebauungsstruktur und eine städtebauliche Feinsteuerung der Gebäudehöhen zu. Auch für die angemessene Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes, die Sicherstellung der Er- schließung und die Anordnung von Grünflächen sind differenzierte bauleitplanerische Regelungen erforderlich.
Aus diesen Gründen ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Schaffung der pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftigen Nutzungen erforderlich.
![]()

Einen Kommentar schreiben