Archiv / Verfahren → Die Ziele – Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans 7-29
Ein Zitat aus der Abwägung gibt Aufschluss über “Ziele, Zwecke, Auswirkungen”, dabei spielt die Reihenfolge keine Rolle, denn Richter, Angeklagter, Kläger und Täter sind eine Person.
“Die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wie auch die Abwägung der Stellungnahmen sowie die Umweltgutachten wurden durch private Planungs- und Ingenieurbüros übernommen. Die Inhalte und Ergebnisse wurden mit dem Bezirksamt abgestimmt. Bebauungsplanentwurf und Abwägungen werden in politischen Gremien (Ausschüsse und Bezirksverordnetenversammlung) beraten bzw. beschlossen. Sie sind damit Ausdruck der bezirklichen Entscheidungshoheit.“S.140
Mit dem og. Zitat wird auf einen Zusammenhang hingewiesen, der zu erkennen gibt, das die Protagonisten des Verfahrens nicht vom Stadtplanungsamt sondern vom Bauherrn sind.
So sollte die Begründung entsprechend dem BauGB § 2a dargelegt werden, was dem Inhalt und der veröffentlichten Version nicht zu entnehmen ist. Nur nach dem Deckblatt als Anlage
für die
BVV-Mitglieder war mit einer Thematik entsprechend des BauGB:
“§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht BauGB, Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens Die Ziele – Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans (7-29) darzulegen.” zu rechnen.
Allerdings wichen die Protagonisten von dieser selbst gewählten Vorgabe ab und navigierten mit ihren Formulierungen beharrlich um sie herum. So sind in Ermangelung der Thematik, im Folgendem Ableitungen der Ungereimtheiten zur Betrachtung gelangt, die die Untauglichkeit des Plans 7-29 und des gesamten Verfahrens belegen.

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