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Begründung eines Bebauungsplanes – Analytische

Veröffentlicht in Begründung eines Bebauungsplanes - Analytische von Dipl.-Ing. ARCHITEKT Knut G Jeckstadt am Januar 5, 2010

Der Anfang bedarf einer Analyse, einer Umweltbetrachtung in Verbindung der Eigenheiten des Planungsgebietes. Das bezieht, Anwohner, besondere Areale, und Funktionen ein, die das öffentliche Leben im gesamten führen, beschreiben und es sichern. Das ist zB. das öffentliche Leben, Stadträume, Biotope, Plätze, Sinneswahrnehmungen, Verkehr und seine Wege etc..

Die Festlegungen der neuen Planung müssen schlüssig sein, sich in die vorhandenen Räume, Funktionen einfügen und eine Mitwirkung erbringen.

Eine Abkapselung von Arealen, ebenso übergangslose Umwidmungen kleiner Bereiche, die dann als Solitäre stören und die Nachbarareale in ihrer Nutzbarkeit einschränken, ist immer mit der inhaltlichen Plausibilität des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen.

Umnutzungen öffentlicher Bereiche, indem fehlende Funktionsbereiche auf das Nachbarareal verschoben werden, wäre für das Umland nicht tragbar. (siehe Campus im Cheruskerpark und Baugesetzbuch BauGB)

Im Sinne der vorhandenen und oft zitierten hohen Wohndichte des Quartiers, müssen vorhandene Defizite als reduzierbar als, als noch verstärkbar aufgenommen werden. Mit anderen Worten, das Umland und die Umwelt kann in der Zielsetzung nur entlastet nicht jedoch belastet werden.

Wenn mit dem B-Plan 7-29 vorweg ein Tribut sowie Nachteil und Schaden der Bevölkerung abverlangt werden, dann besteht ein hoher Störfaktor zur Plausibilität.

Bereits existierende Bebauungspläne sind mit ihren Auswirkungen und Zielsetzungen in der neuen Planung zu berücksichtigen oder als Anpassung zu Ändern. siehe Torgauer Strasse Verkehrskonzept, Masterplan.

Die ungebeugte Rechtliche Situation beschreibt, mit der Vorbetrachtung, den Rahmen des Planungsinhaltes.

Damit gäbe es, für den B-Plan 7-29 eine Plausibilität, deren analytische Begründung, bis heute nicht vorliegt.

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Eine Antwort

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  1. [...] Mit der Begründung  ”Lärm eintragen zu können, weil das Gebiet lärmmässig bereits jetzt belastet ist”,  ist ein hilfloser Planungsansatz und zeigt eine gewisse Inkompetenz an. Richtig ist, das auf keinen Fall eine Verschlechterung der Wohnlage verursacht werden darf. siehe analytische Begründung [...]


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