Erdoelzeitalter (home)

5.2.1 BauNVO aus GFZ – Baudichte vierfach – Amtshandlung

Berechnung n. BauNVO entsprechend der Erschliessung der Insel, als Beispiel 2:

Bei einer     GFZ von 3 ist die          Geschossfläche 72.000 m²

Auf dem Arbeitsblatt wurde das GASAG-Areal zusätzlich gespiegelt und mit seiner Längsseite an der Naumannstrasse ausgerichtet.

So können die Strassen der Insel als Beispiel-Erschliessung auf das Areal der Gasag übertragen werden.

Um die Erschliessung vergleichen zu können, wurden die Strassen die in das Gasag-Areal fallen, rot markiert. Diese und die gesamte Fläche wurden zeichnerisch berechnet und ins Verhältnis gesetzt. Damit ergibt sich eine GFZ von 7.

Schaut man sich die um1890 erstellten Wohnhäuser an dann sind die einst geschmähten Höfe geradezu grosszügig ausgelegt, während im Vergleich zu den Geplanten die meisten Räumlichkeiten im innern liegen und kein Tageslicht erhalten.

Die Strassenbreiten von 20 Meter auf der Insel wurden den Höhen von 19 Metern ihrer Häuser, mit Beachtung des Sonnen-Einfallwinkels angepasst, im Vergleich  zu den Geplanten mit 12 Meter Abständen und Höhen von 30 bis 65 Meter, in denen kein Platz ist auch noch an Sonne zu denken, wirken sie geradezu wie aufwendige Alleen.


Die Art und das Maß der baulichen Nutzung -

Der Gesetzgeber hat die Parameter GFZ und GRZ eingeführt, weil damit eine Vergleichbarkeit und eine jeder Zeit nachweisbare Eindeutigkeit besteht, gewisser massen Indizes der Baudicht.

So sind sie, nicht zuletzt,  für spätere Bauten unerlässlich, um eine weitere Bebaubarkeit per GFZ und GRZ nachweisen zu können.

.

Die Indizes bestehen als Verhältniszahl, dem Verhältnis von

GRZ= allen bebauten Flächen / Bauland,

und dem Verhältnis

GFZ=Summe aller oberirdisch bebauten Ebenen / Bauland.


Unter Bauland ist die Parzelle, oder das Baufeld zu verstehen.

Der BauGB § 9 wurde zwar ausser Kraft gesetzt, gleichwohl dient er den Protagonisten als nicht vorgelegter Beweis, also als bloße Behauptung, für die Einhaltung, der GFZ – Obergrenze für das Kerngebiet.

Eine Doppelbebauung, wie sie der Verfasser in Anspruch nimmt, entspricht nicht der BauNVO und ist rechtswidrig.

Die Behauptung greift offensichtlich auf die Rechnung: 3 X 54.750 = 164.250 zurück ! (7-29 Version I) Sie erscheint zwar nirgends, währe aber mit den Bekannten Produkten plausibel. Damit währen bereits bebaute Flächen und Erschliessungsflächen doppelt bebaut. Das widerspricht der BauNVO und dem unten zitierten Leitsatz.


Berechnung n. BauNVO: Beispiel 2

Bei einer     GFZ von 3 ist die          Geschossfläche 72.000 m²  -  mit 164.000 m² dagegen läge die GFZ bei 7 !

Geschossfläche GFZ, als Maß berechnet sich n. BauNVO §20: aus der gesamtfläche, abzüglich der Flächen die die einzelnen Gebäude umgeben und damit als Rettungs- und Erschliessungsflächen bezeichnet werden. Natürlich auch alle bereits bebauen Flächen.

Der Bauherr nimmt für sich in Anspruch, das er die Rettungs- und Erschliessungsflächen, so wie alle bereits bebauten Flächen nicht abzieht. Damit erreicht er eine um 50 Prozent hörere Bebaubare Fläche. Das Vorlegen einer Berechnung wird unterlassen.


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat:

Leitsatz

2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.


Berechnung n. BauNVO:

In den Beispielen 1+2, wurden zur Berechnung Zahlen als Schätzung angenommen.

Um auf eine exakte GFZ zu kommen, ist es erforderlich die Planung mit Erschliessungsstrassen zu konkretisieren, auf Grund derer dann eine Berechnung möglich währe.

Beispiel 1:

GASAG-Areal 50.000,00 m2
./. Erschliessung -15.000,00 m2
./. Bestand -7.000,00 m2
Brutto Bauland 28.000,00 m2 X 3 -> 84.000
Bei GFZ 3 = 84.000,00 m2 -Geschossfläche

Geplant sind: 163800 m²  / 28000 = 5,85 als GFZ

Mit den zwei rot umrandeten Flächen ist der Vergleich gegeben:

.

.

Die auf dem GASAG-Areal geplanten Gebäude bedürfen, wie auch die Gebäude der Insel, Rettungs- und Erschliessungswege.

Nach der BauNVO dürfen diese Wege, wie auch bereits bebaute Flächen, nicht als bebaubare Fläche betrachtet werden.

Die GFZ stellt eine vergleichbare Grösse dar, deren Charakter nur dann gewahrt wird, wenn eine „gleiche Berechnung“ vorgenommen wird.

Der Bauherr und was wesentlicher ist: „das Amt“ weigert sich diese nachvollziehbare Berechnung vorzulegen.



Aber: Beispiel 2:

Bei einem direkten Vergleich kommt die GFZ auf 7

12 Antworten

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  1. [...] den zwei rot umrandeten Flächen ist der Vergleich gegeben: Baudichte vierfach 52.480378 13.359730 Beschlagwortet mit:Art- und Maß der baulichen [...]

  2. [...] 5.2.1 BauNVO aus GFZ – Baudichte vierfach    Amtshandlung [...]

  3. [...] 04. B-Plan 7-29-BauNVO-Verstoss-Berechnung GFZ [...]

  4. [...] 04. B-Plan 7-29-BauNVO-Verstoss-Berechnung GFZ [...]

  5. [...] kontra Areal, →Baudichte vierfach, →Geschossflächenzahl GFZ, →Tiefgarage, →GRZ Grundflächenzahl, →Betriebsebene, [...]

  6. [...] kontra Areal, →Baudichte vierfach, →Geschossflächenzahl GFZ, →Tiefgarage, →GRZ Grundflächenzahl, →Betriebsebene, [...]

  7. [...] Baudichte-vierfach [...]

  8. [...] Die verhindernde Polarisierung zieht sich wie ein roter Faden durch die Planung und hat ihren Ursprung in der grossen Baumasse, der willkürlichen Festsetzung der Geschossflächenzahl GFZ. [...]

  9. [...] z.B., Versehen  oder schlechter Scherz ? [...]

  10. [...] kontra Areal, →Baudichte vierfach,→Geschossflächenzahl GFZ, →Tiefgarage, →GRZ Grundflächenzahl, →Betriebsebene, [...]

  11. Stichworte « Erdoelzeitalter (home) sagte, am Juni 11, 2010 zu 3:40 pm

    [...] GFZ [...]


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