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Abwägung

Veröffentlicht in Abwägung von ARCHITEKT Dipl.-Ing. Knut G Jeckstadt am 20. Oktober 2009

Ein wichtiger Grundsatz, laut Baugesetzbuch, ist:

“Im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.”


Abwägung, nicht amtlich



Eigenschaft und Tendenz der nicht amtlichen Abwägung

Wer den Korruptionsverdacht durch den Interessenkonflikt als Thema verursacht- so vehement von sich schieben will, der hat ihn auf der Hand.

Grundgesetz- Kraft des Amtes, ohne Plausibilität


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